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Geschäftsordnung des Rodensteiner Ordens e.V.

in Kraft getreten am 14.Okt.2000, bestätigt am 10.Feb.2001

§ 1 Gültigkeit der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung ist bindend
  2. Änderungen zur Geschäftsordnung müssen auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzung beschlossen werden
  3. Der Vorstand erarbeitet die Geschäftsordnung und gegebenenfalls Änderungen an ihr.
  4. Die Geschäftsordnung bedarf der Annahme durch eine einfache Mehrheit der Mitglieder auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung
  5. Die Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit nach der Wahl eines neuen Vorstands und muß auf der Jahreshauptversammlung erneut beschlossen werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Eintritt neuer Mitglieder
    1. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme neuer Mitglieder.
    2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so hat jedes ordentliche Mitglied die Möglichkeit, Einspruch dagegen zu erheben. Wird dieser Einspruch schriftlich von einem fünftel der Mitglieder unterstützt, so ist der Vorstand dazu verpflichtet, den Antrag erneut zu prüfen.
    3. Die endgültige Entscheidung liegt beim Vorstand.
  2. Wiedereintritt von Mitgliedern
    1. Bei der Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitglieds in den Verein erhält dieses seinen alten Status zurück. Dies umfasst den Status als ordentliches Mitglied oder als ordentliches Mitglied auf Probe.
    2. Ausnahmslos verfällt der Status eines Liquidatoren. Der Status als Ehrenmitglied entfällt ebenfalls, jedoch kann sich das Mitglied diesen durch entsprechende Verdienste um den Verein erneut verdienen.

§ 3 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag ab dem Geschäftsjahr 2001 liegt bei 35 Euro

§ 4 Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die Jahreshauptversammlung ist die einzige ordentliche Mitgliederversammlung
  2. Ausserordentliche Mitglederversammlungen
    1. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind die fristgerecht und schriftlich vom Vorstand als solche einberufenen Versammlungen
  3. Stammtische
    1. Stammtische sind weder ordentliche noch ausserordentliche Mitgliederversammlungen.
    2. Der Stammtisch findet zyklisch statt. Und zwar jeden ersten Sonntag im Monat.
    3. Ort und Zeitpunkt der Stammtische werden vom Vorstand im Einverständnis mit seinen Mitgliedern festgesetzt

§ 5 Heilung von Formfehlern

  1. Für den Fall, daß eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wegen einer Nichteinhaltung von Formalien wie ordnungsgemäße Ladung, Einhaltung der Tagesordnung, Verlesung und Unterzeichnung des Protokolls an sich unwirksam wäre, ist diese dennoch wirksam, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen nach erster Möglichkeit zur Einsichtnahme ins Protokoll dagegen Einspruch eingelegt wird.
  2. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied ist berechtigt einen Einspruch gemäß Absatz 1 einzulegen

§ 6 Nutzung von Vereinseigentum

  1. Jurte Nr.1
    1. Wird die Jurte im Interesse des Vereins genutzt, so wird kein Entgeld erhoben. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand
    2. Eine Nutzung für Vereinsaktivitäten hat stets Vorrang vor allen anderen Aktivitäten, sofern die Anträge gleichzeitig eingehen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
    3. Für die Nutzung werden folgende Kosten erhoben:
      Vereinsfremde Nutzung durch Vereinsmitglieder 10 Euro pro Kalendertag
      Vereinsfremde Nutzung durch Vereinsfremde 30 Euro pro Kalendertag
      Kaution für Vereinsfremde 150 Euro
      Zusätzlich wird eine Photokopie des Personalausweises benötigt. Diese kann beim Materialwart für ein Entgelt von 50 Cent erstellt werden.
    4. Vereinsfremden Personen ist es gestattet, soweit es möglich ist, die Jurte Nr.1 auf einem Liverollenspiel mit zu Nutzen, wenn sie dort von einem Vereinsmitglied genutzt wird. Der Entleiher hat eine Liste über vereinsfremde Personen zu führen, die in der Jurte einquartiert werden und die Dauer der Einquartierung festzustellen. Bei Einquartierung einer vereinsfremden Person in Jurte Nr. 1 werden
      zwei Euro pro Kalendertag
      erhoben. Der Betrag ist vom Entleiher der Jurte gegen Guittung einzuholen.

§ 7 Nutzungsbedingungen

    1. Für Abholung und Rückgabe ist vom Materialwart ein Termin vorzugeben.
    2. Kann oder wird dieser Termin nicht wahrgenommen, so liegt es im Ermessen des Materialwartes, eine ein- bis zweitägige, gebührenfreie Verlängerung zu gestatten.
  1. Die Leihzeit ist gebührenpflichtig. Eine abweichende terminliche Vereinbarung ist im Rahmen der vereinbarten Kosten möglich
  2. Bei Verfehlen des Rückgabetermins seitens des Entleihers werden die Tage bis zur Rückgabe kostenpflichtig
  3. Für Schäden ist der Verursacher oder der Entleiher voll haftbar.
  4. Generell hat der Vorstand in allen Belangen der Nutzungsbedingungen das letzte Wort.

§ 8 Form des Schriftverkehrs

  1. Als fristgerechte und schriftliche Einladungen können auch elektronische Briefe ("Emails") gewertet werden. Diese bedürfen jedoch der Bestätigung des Empfangs durch das Mitglied. Erfolgt diese Bestätigung nicht, so muß dieses Mitglied schriftlich geladen werden.
  2. Bei bestätigter Email gilt die Schriftform als gewahrt.

§ 9 Projekte

  1. Projekte können jederzeit vom Vorstand beschlossen werden. Diese werden vom Vorstand schriftlich allen Mitgliedern bekanntgegeben. Gegen sie kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden.
  2. Vom Vorstand genehmigte Projektgruppen haben jederzeit die Befugnis, unter Beachtung der Satzung und der Geschäftsordnung, rechtskräftig wirksame Entscheidungen zu treffen.
  3. Der Etat wird durch den Vorstand bestimmt und genehmigt. Dieser wird vom Vorstand schriftlich allen Mitgliedern bekanntgegeben. Gegen sie kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden.
  4. Verantwortlich gegenüber den Organen des Vereins ist der vom Vorstand eingesetzte Projektleiter.
  5. Der Projektleiter hat innerhalb der Projektgruppe Vetorecht, das nur von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden kann.
  6. Von Projekten erwirtschaftete Gewinne fließen in die Vereinskasse.

§ 10 Finanzen

  1. Verschuldungen des Vereins sind zu vermeiden.
  2. Unvermeidbare Verschuldungen sind einstimmig vom Vorstand zu beschließen.

§ 11 Aufbau des Fundus

  1. Für vom Vorstand freigegebenes Material gelten die Nutzungsbestimmungen (§7). Der Vorstand entscheidet über Leihgebühren.

§ 12 Protokoll

  1. Das Protokoll ist 14 Tage nach der entsprechenden Mitgliederversammlung beim Schriftführer einsehbar. Auf Wunsch kann das Protokoll auf eigene Kosten auch angefordert werden.

§ 13 Mitgliedsausweise

  1. Anrecht auf einen Mitgliedsausweis haben ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder auf Probe haben keinen Anspruch auf einen Mitgliedsausweis in ihrer Probezeit.
  2. Der Mitgliedsausweis wird auf Verlangen vom Vorstand gegen eine Druckgebühr von zwei Euro ausgehändigt. Der Mitgliedsausweis ist unbefristet gültig und sein Empfang muß quittiert werden.
  3. Bei Austritt und erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Die Rückgabe muß quittiert werden. Erfolgt keine Rückgabe wird eine Sicherheitsgebühr von 30 Euro erhoben.
  4. Auf dem Mitgliedsausweis wird der Name des Mitglieds und der Eintrittsmonat angegeben, sowie ein Lichtbilde des Mitgliedes abgebildet.
  5. Bei Diebstahl oder unverschuldetem Verlust kann auf Verlangen ein weiterer Mitgliedsausweis gegen eine Druckgebühr von zwei Euro vom Vorstand ausgehändigt werden. In diesen Fällen entfällt die Sicherheitsgebühr für das Nichtzurückgeben des vorherigen Ausweises.
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