

Geschäftsordnung
des Rodensteiner Ordens e.V.
in
Kraft getreten am 14.Okt.2000, bestätigt am 10.Feb.2001
§ 1 Gültigkeit der Geschäftsordnung
- Die Geschäftsordnung ist bindend
- Änderungen zur Geschäftsordnung müssen auf einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Sitzung beschlossen werden
- Der Vorstand erarbeitet die Geschäftsordnung und gegebenenfalls Änderungen
an ihr.
- Die Geschäftsordnung bedarf der Annahme durch eine einfache Mehrheit
der Mitglieder auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit nach der Wahl eines
neuen Vorstands und muß auf der Jahreshauptversammlung erneut beschlossen
werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Eintritt neuer Mitglieder
- Der Vorstand beschliesst die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so hat
jedes ordentliche Mitglied die Möglichkeit, Einspruch dagegen zu
erheben. Wird dieser Einspruch schriftlich von einem fünftel der
Mitglieder unterstützt, so ist der Vorstand dazu verpflichtet, den
Antrag erneut zu prüfen.
- Die endgültige Entscheidung liegt beim Vorstand.
- Wiedereintritt von Mitgliedern
- Bei der Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitglieds in den Verein
erhält dieses seinen alten Status zurück. Dies umfasst den Status
als ordentliches Mitglied oder als ordentliches Mitglied auf Probe.
- Ausnahmslos verfällt der Status eines Liquidatoren. Der Status
als Ehrenmitglied entfällt ebenfalls, jedoch kann sich das Mitglied
diesen durch entsprechende Verdienste um den Verein erneut verdienen.
§ 3 Beiträge
- Der Jahresbeitrag ab dem Geschäftsjahr 2001 liegt bei 35 Euro
§ 4 Mitgliederversammlungen
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist die einzige ordentliche Mitgliederversammlung
- Ausserordentliche Mitglederversammlungen
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind die fristgerecht
und schriftlich vom Vorstand als solche einberufenen Versammlungen
- Stammtische
- Stammtische sind weder ordentliche noch ausserordentliche Mitgliederversammlungen.
- Der Stammtisch findet zyklisch statt. Und zwar jeden ersten Sonntag
im Monat.
- Ort und Zeitpunkt der Stammtische werden vom Vorstand im Einverständnis
mit seinen Mitgliedern festgesetzt
§ 5 Heilung von Formfehlern
- Für den Fall, daß eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wegen
einer Nichteinhaltung von Formalien wie ordnungsgemäße Ladung, Einhaltung
der Tagesordnung, Verlesung und Unterzeichnung des Protokolls an sich
unwirksam wäre, ist diese dennoch wirksam, sofern nicht innerhalb von
14 Tagen nach erster Möglichkeit zur Einsichtnahme ins Protokoll dagegen
Einspruch eingelegt wird.
- Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied ist berechtigt einen Einspruch
gemäß Absatz 1 einzulegen
§ 6 Nutzung von Vereinseigentum
- Jurte Nr.1
- Wird die Jurte im Interesse des Vereins genutzt, so wird kein
Entgeld erhoben. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand
- Eine Nutzung für Vereinsaktivitäten hat stets Vorrang vor allen
anderen Aktivitäten, sofern die Anträge gleichzeitig eingehen. Im
Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.
- Für die Nutzung werden folgende Kosten erhoben:
| Vereinsfremde Nutzung durch Vereinsmitglieder |
10 Euro pro Kalendertag |
| Vereinsfremde Nutzung durch Vereinsfremde |
30 Euro pro Kalendertag |
| Kaution für Vereinsfremde |
150 Euro |
Zusätzlich wird eine Photokopie des Personalausweises benötigt.
Diese kann beim Materialwart für ein Entgelt von 50 Cent erstellt
werden.
-
Vereinsfremden Personen ist es gestattet, soweit
es möglich ist, die Jurte Nr.1 auf einem Liverollenspiel
mit zu Nutzen, wenn sie dort von einem Vereinsmitglied genutzt
wird. Der Entleiher hat eine Liste über vereinsfremde Personen
zu führen, die in der Jurte einquartiert werden und die Dauer
der Einquartierung festzustellen. Bei Einquartierung einer vereinsfremden
Person in Jurte Nr. 1 werden
zwei Euro pro Kalendertag
erhoben. Der Betrag ist vom Entleiher der Jurte gegen Guittung einzuholen.
§ 7 Nutzungsbedingungen
-
- Für Abholung und Rückgabe ist vom Materialwart ein Termin vorzugeben.
- Kann oder wird dieser Termin nicht wahrgenommen, so liegt es im
Ermessen des Materialwartes, eine ein- bis zweitägige, gebührenfreie
Verlängerung zu gestatten.
- Die Leihzeit ist gebührenpflichtig. Eine abweichende terminliche Vereinbarung
ist im Rahmen der vereinbarten Kosten möglich
- Bei Verfehlen des Rückgabetermins seitens des Entleihers werden die
Tage bis zur Rückgabe kostenpflichtig
- Für Schäden ist der Verursacher oder der Entleiher voll haftbar.
- Generell hat der Vorstand in allen Belangen der Nutzungsbedingungen
das letzte Wort.
§ 8 Form des Schriftverkehrs
- Als fristgerechte und schriftliche Einladungen können auch elektronische
Briefe ("Emails") gewertet werden. Diese bedürfen jedoch der Bestätigung
des Empfangs durch das Mitglied. Erfolgt diese Bestätigung nicht, so
muß dieses Mitglied schriftlich geladen werden.
- Bei bestätigter Email gilt die Schriftform als gewahrt.
§ 9 Projekte
- Projekte können jederzeit vom Vorstand beschlossen werden. Diese
werden vom Vorstand schriftlich allen Mitgliedern bekanntgegeben. Gegen
sie kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen Einspruch erhoben
werden.
- Vom Vorstand genehmigte Projektgruppen haben jederzeit die Befugnis,
unter Beachtung der Satzung und der Geschäftsordnung, rechtskräftig
wirksame Entscheidungen zu treffen.
- Der Etat wird durch den Vorstand bestimmt und genehmigt. Dieser wird
vom Vorstand schriftlich allen Mitgliedern bekanntgegeben. Gegen sie
kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden.
- Verantwortlich gegenüber den Organen des Vereins ist der vom Vorstand
eingesetzte Projektleiter.
- Der Projektleiter hat innerhalb der Projektgruppe Vetorecht, das nur
von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden kann.
- Von Projekten erwirtschaftete Gewinne fließen in die Vereinskasse.
§ 10 Finanzen
- Verschuldungen des Vereins sind zu vermeiden.
- Unvermeidbare Verschuldungen sind einstimmig vom Vorstand zu beschließen.
§ 11 Aufbau des Fundus
- Für vom Vorstand freigegebenes Material gelten die Nutzungsbestimmungen
(§7). Der Vorstand entscheidet über Leihgebühren.
§ 12 Protokoll
- Das Protokoll ist 14 Tage nach der entsprechenden Mitgliederversammlung
beim Schriftführer einsehbar. Auf Wunsch kann das Protokoll auf
eigene Kosten auch angefordert werden.
§ 13 Mitgliedsausweise
- Anrecht auf einen Mitgliedsausweis haben ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder. Mitglieder auf Probe haben keinen Anspruch auf
einen Mitgliedsausweis in ihrer Probezeit.
- Der Mitgliedsausweis wird auf Verlangen vom Vorstand gegen eine Druckgebühr
von zwei Euro ausgehändigt. Der Mitgliedsausweis ist unbefristet
gültig und sein Empfang muß quittiert werden.
- Bei Austritt und erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis
zurückzugeben. Die Rückgabe muß quittiert werden. Erfolgt
keine Rückgabe wird eine Sicherheitsgebühr von 30 Euro erhoben.
- Auf dem Mitgliedsausweis wird der Name des Mitglieds und der Eintrittsmonat
angegeben, sowie ein Lichtbilde des Mitgliedes abgebildet.
- Bei Diebstahl oder unverschuldetem Verlust kann auf Verlangen ein
weiterer Mitgliedsausweis gegen eine Druckgebühr von zwei Euro
vom Vorstand ausgehändigt werden. In diesen Fällen entfällt
die Sicherheitsgebühr für das Nichtzurückgeben des vorherigen
Ausweises.