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Satzung des Vereins "Rodensteiner Orden"

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen "Rodensteiner Orden", hat seinen Sitz in Hainburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege von kulturhistorischem Gut des zeitgenössischen Mittelalters und die Förderung des Liverollenspiels für Erwachsene und Jugendliche als sinnvolle Freizeitbeschäftigung im Sinne des Amateurgedankens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Satzung sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins sind
    1. ordentliche Mitglieder
    2. ordentliche Mitglieder auf Probe
    3. außerordentliche Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied kann jede juristische Person sowie natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
  2. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, die der außerordentlichen durch die Mitgliederversammlung.
  3. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, sowie der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen frei und muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Wer aus dem Verein ausscheidet, verliert den Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Vereins.

§ 8 Mitglieder auf Probe

  1. Für die Zeit von sechs Monaten nach dem Termin des Beitritts besteht eine aktive Mitgliedschaft auf Probe. Diese Probezeit gilt nicht für Gründungsmitglieder.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder auf Probe ohne Nennung von Gründen ausschließen, wenn ihr Verhalten darauf schließen läßt, daß eine Integration zum Wohle des Vereins nicht zu erwarten ist. Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds auf Probe muß vom Vorstand einstimmig gefaßt werden. Die Begründung ist aktenkundig zu machen, und die Mitglieder sind auf der nächstfolgenden Versammlung über die Gründe zu informieren.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Mitteilung des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief. Bis zu diesem Termin sind die aus der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen.
  4. Weiterhin behält § 7 dieser Satzung Rechtsgültigkeit bei Mitgliedern auf Probe (s. d.).

§ 9 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluß einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsbeitrag befreit
  3. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung und wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch ein Mitglied des Vorstands bekannt gegeben.

§ 10 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des Vereins sowie vom Verein freigegebenes Ausrüstungsmaterial im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu nutzen.
  2. Nutzungsbestimmungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  3. Jedes aktive Mitglied hat mit Beenden der Probezeit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) hat den in der Geschäftsordnung niedergeschriebenen, von der Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Die Mitglieder sollen sich zum Wohle des Vereins einsetzen und sich so zu verhalten, daß das Ansehen des Vereins und seiner Organe nicht geschädigt wird.

§ 12 Beiträge

  1. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder des Vereins, insbesondere die Mitgliedsbeiträge, werden in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 1. April des Jahres fällig, soweit nicht eine andere Zahlungsweise oder Stundung im Einzelfall durch schriftlichen Antrag vom Vorstand genehmigt wird.
  3. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein ist das Mitglied zur Zahlung rückständiger Beiträge, sowie des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.

§ 13 Ausschluß von Mitgliedern

  1. Der Ausschluß aus dem Verein kann mit Dreiviertelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied sich eines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht hat, wer durch grobe Verstöße gegen den Verein oder dessen Satzung den Bestand desselben gefährdet, wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder wer mit seinen Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
  2. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
  3. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluß als nicht erlassen.
  5. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge , daß der Ausschluß nicht angefochten werden kann.

§ 14 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Der erweiterte Vorstand
    3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
    4. Alle Gründungsmitglieder als Liquidatoren laut § 47 ff. -49. BGB

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
  2. Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
  4. Der erweiterte Vorstand sind die Kassenprüfer, und die durch den geschäftführenden Vorstand beschlossenen Vorstandsämter.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen abgewählt werden.
  7. Ergänzungswahlen für die zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitglieder erfolgen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollte der Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als sechs Monate betragen ist vom amtierenden Vorstand unter Wahrung aller Fristen unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zu diesem Zeitpunkt können ordentliche Mitglieder vertretungsweise in den Vorstand berufen werden.
  8. Neuwahlen des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt immer in ordentlichen oder speziell dafür festgesetzten, außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Wiederwahl ist zulässig; die Wahl wird im Geheimen, bei nur einem Kandidaten per Handzeichen durchgeführt, sofern dies von allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gebilligt wird.

§ 16 Beschlußfassung; Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, im übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen. Er verwaltet das Vereinsvermögen, beruft jede Mitgliederversammlung ein und bestimmt die Tagesordnung.
  3. Der Vorstand schlichtet Streitigkeiten unter den Mitgliedern und hat sich zu diesem Zwecke um je einen von den streitenden Parteien zu wählenden Vertreter zu verstärken.
  4. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister berechtigt. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam. In Kassenangelegenheiten ist der Schatzmeister befugt, den Verein alleine zu vertreten.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied des Vereins zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  6. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung, auch können Aufgabenbereiche zwischen dem 1. Vorsitzenden und ihm aufgeteiltwerden.
  7. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht Beiträge ein und leistet Zahlungen. Er hat jährlich einen Kassenbericht anzufertigen und einen Haushaltsplan für das nächste Jahr dem Vorstand vorzulegen.
  8. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr des Vereins, außer in Kassenangelegenheiten. Er führt in den Mitgliederversammlungen Protokoll und hat von den Vorstandssitzungen ebenfalls eine Niederschrift anzufertigen und dafür zu sorgen, daß diese innerhalb von vierzehn Tagen allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird. Das Protokoll der Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer gibt erforderliche Erklärungen gegenüber dem Registergericht ab.

§ 17 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, im übrigen vom ältesten Vorstandsmitglied.
  3. In der Mitgliederversammlung haben nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder Stimmrecht.
  4. Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres wird der Jahresabschluß und der Haushaltsplan beraten und genehmigt.

§ 18 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzendenunter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet nach Ermessen, soweit es nicht durch die Satzung anders geregelt ist, über die Form der Einladung.
  2. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Soll der Zweck des Vereins geändert, eine Abwahl des Vorstandes odereinzelner Vorstandsmitglieder vorgenommen oder eine Satzungsänderung beschlossen werden, müssen alle Mitglieder fristgerecht und schriftlich eingeladen werden. Über die gefaßten Beschlüsse sind die nicht erschienen Mitglieder zu informieren.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht eine Zweckänderung des Vereins, eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder eine Satzungsänderung betrifft.
  5. Eine Zweckänderung des Vereins, eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder eine Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung ausgewiesen sein.

§ 19 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins; sie bestimmt ebenfalls die Kassenprüfer.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich, soweit es die Satzung nicht anders regelt, vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und am Schluß der Versammlung zu verlesen und von dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Versammlungsleiter, sowie dem Schriftführer und einem aus der Mitte der Versammlung zu wählenden Dritten zu unterzeichnen.
  2. Der Schriftführer hat zur Orientierung aller Mitglieder einen Bericht über die Mitgliederversammlung einsichtig zu machen; über die Form entscheidet der Schriftführer.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von jeweils vier Fünfteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder auf zwei, mindestens vier Wochen auseinandergelegten Mitgliederversammlungen wobei eine davon eine ordentliche Mitgliederversammlungen sein muß und die jeweils schriftlich einzuberufen sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Liquidatoren, die dieses zu steuerbegünstigten Zwecken, gemäß des Vereinszwecks zu verwenden haben.
  3. An ausscheidende Mitglieder werden keine Rückzahlungen geleistet.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.03.99 errichtet.

Hainburg, den 24.02.2000

Diese Satzung wurde von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben.

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